Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Erbringung von Prämienprogramm-Leistungen gegenüber Unternehmen. Anbieter: Semih Inac, Prämienwerk (Einzelunternehmen), Glogauerstr. 14, 76139 Karlsruhe.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Bereitstellung und den Betrieb von Prämien- und Incentive-Programmen als Managed Service zwischen Prämienwerk und Unternehmen („Kunde“).
(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher sind nicht Vertragspartner.
(3) Abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen, soweit ihnen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt wird.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote von Prämienwerk sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots in Textform oder durch die Freischaltung des Programms zustande. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das jeweilige Angebot; diese Bedingungen gelten ergänzend.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1) Prämienwerk betreibt für den Kunden ein Prämienprogramm. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und umfasst insbesondere Bereitstellung der Plattform, Punkteverwaltung, Prämienkatalog, Versand über angebundene Lieferanten, Teilnehmer-Support, Reporting sowie steuer- und lohnbezogene Auswertungen.
(2) Prämienwerk erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nur zugesichert, soweit ausdrücklich vereinbart.
(3) Prämienwerk ist berechtigt, Unterauftragnehmer und Lieferanten einzusetzen.
§ 4 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Teilnehmerdaten bereit und hält sie aktuell.
(2) Der Kunde ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Daten seiner Teilnehmenden. Die Verarbeitung durch Prämienwerk erfolgt auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV).
(3) Der Kunde ist für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der ausgegebenen Prämien gegenüber seinen Teilnehmenden und den Behörden selbst verantwortlich. Prämienwerk stellt hierfür unterstützende Auswertungen bereit, schuldet aber keine Steuer- oder Rechtsberatung.
(4) Der Kunde wählt je Programm genau ein steuerliches Modell (50-€-Sachbezugsfreigrenze oder Pauschalversteuerung nach § 37b EStG). Eine Vermischung innerhalb eines Programms ist ausgeschlossen.
§ 5 Testphase
Soweit im Angebot eine kostenfreie Testphase vorgesehen ist, beträgt diese 90 Tage ab Freischaltung des Programms. Während der Testphase fällt keine Betriebsgebühr an. Die tatsächlich eingelösten Prämien (Wareneinsatz nach § 6) werden auch während der Testphase berechnet. Der Kunde kann während der Testphase jederzeit zum Monatsende kündigen.
§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung besteht aus der vereinbarten monatlichen Betriebsgebühr, die sich nach der Zahl der Teilnehmenden richtet, zuzüglich des durchgereichten Warenwerts der tatsächlich eingelösten Prämien (Wareneinsatz).
(2) Eine Einrichtungsgebühr fällt nicht an.
(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Die Abrechnung erfolgt monatlich. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 7 Prämien und Versand
(1) Die Verfügbarkeit einzelner Prämien richtet sich nach dem Angebot der angebundenen Lieferanten und kann sich ändern. Prämienwerk ist berechtigt, den Katalog anzupassen.
(2) Kann eine bestellte Prämie nicht geliefert werden, werden die eingelösten Punkte dem Teilnehmerkonto wieder gutgeschrieben (Storno). Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Beide Parteien können mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 9 Verfügbarkeit und Störungen
Wartungsarbeiten werden, soweit möglich, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und angekündigt. Störungen sind Prämienwerk unverzüglich mitzuteilen.
§ 10 Offene Punkte bei Vertragsende
(1) Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht eingelöste Punkte der Teilnehmenden verfallen nicht automatisch.
(2) Der Kunde teilt spätestens mit der Kündigung mit, wie mit offenen Punkten verfahren werden soll. Vorgesehen ist eine Einlösefrist von mindestens sechs Wochen ab Wirksamwerden der Kündigung, während der die Teilnehmenden ihre Punkte weiterhin einlösen können; die in dieser Frist eingelösten Prämien werden nach § 6 abgerechnet.
(3) Nach Ablauf der Einlösefrist wird das Programm geschlossen. Der Kunde erhält auf Wunsch eine Aufstellung der verbliebenen Punktestände sowie die Datenrückgabe nach dem AVV.
§ 11 Haftung
(1) Prämienwerk haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 12 Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung. Die Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Karlsruhe.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: August 2026. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung; diese wird dem Kunden mit dem Angebot in Textform bereitgestellt.