Ratgeber · Steuer & Compliance
Der 50-€-Sachbezug: steuerfreie Mitarbeiter-Prämien richtig nutzen
Was ist die 50-€-Sachbezugsfreigrenze?
Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten Sachbezüge – also geldwerte Vorteile in Form von Waren oder qualifizierten Gutscheinen – bis zu einem Wert von 50 € pro Kalendermonat gewähren, ohne dass darauf Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen. Die Grenze wurde zum 1. Januar 2022 von zuvor 44 € auf 50 € angehoben.
Freigrenze, nicht Freibetrag – der wichtigste Unterschied
Die 50 € sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Der Unterschied ist entscheidend: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Ein Sachbezug von 50,01 € führt also dazu, dass die vollen 50,01 € versteuert werden müssen. Deshalb gilt: die Grenze präzise einhalten und alle Sachbezüge eines Monats zusammenrechnen.
Monatlich – und nicht ansammelbar
Die Freigrenze gilt pro Kalendermonat. Nicht genutzte Beträge verfallen; sie lassen sich nicht ansparen und später gebündelt ausgeben – also nicht etwa 600 € gesammelt einmal im Jahr. Wer regelmäßig belohnen möchte, plant den Sachbezug daher als monatlichen Baustein.
Welche Gutscheine und Prämien sind erlaubt?
Begünstigt sind ausschließlich Sachbezüge, keine Geldleistungen. Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen – vereinfacht: ein begrenztes Akzeptanznetz, eine begrenzte Produktpalette oder ein bestimmter steuerlich-sozialer Zweck. Zusätzlich müssen sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (Zusätzlichkeitserfordernis, § 8 Abs. 4 EStG).
Nicht begünstigt sind insbesondere:
- Barauszahlungen oder nachträgliche Kostenerstattungen
- Gehaltsumwandlung (verletzt die Zusätzlichkeit)
- offene Geldkarten, die überall wie Bargeld funktionieren
Typische zulässige Beispiele: Waren- und Tankgutscheine in einem geschlossenen System, Guthaben in einem kuratierten Prämienshop sowie klassische Sachprämien.
Häufige Fehler in der Praxis
- Grenze überschritten, weil weitere Sachbezüge im selben Monat nicht mitgezählt wurden
- Barauszahlung oder Gehaltsumwandlung statt echter Zusatzleistung
- Ansammeln der Freigrenze über mehrere Monate
- Gutschein erfüllt die ZAG-Kriterien nicht
- Zuflusszeitpunkt nicht sauber dokumentiert – Probleme bei Lohnabrechnung und Prüfung
50-€-Sachbezug oder §37b-Pauschalversteuerung?
Beide Modelle schließen sich pro Programm aus – Sie wählen genau eines. Der 50-€-Sachbezug ist steuer- und beitragsfrei, aber auf 50 €/Monat begrenzt und streng in den Voraussetzungen. Die §37b-Pauschalversteuerung erlaubt unbegrenzte Werte, kostet den Arbeitgeber aber 30 % Pauschalsteuer.
| Kriterium | 50-€-Sachbezug | §37b-Pauschalversteuerung |
|---|---|---|
| Wertgrenze | 50 €/Monat und Person | bis 10.000 €/Jahr und Empfänger |
| Kosten Arbeitgeber | keine (steuerfrei) | 30 % Pauschalsteuer + SolZ/KiSt |
| Sozialabgaben | beitragsfrei | bei eigenen Mitarbeitenden i. d. R. pflichtig |
| Empfänger | eigene Mitarbeitende | Mitarbeitende und Geschäftspartner |
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Kann ich die 50 € über mehrere Monate ansparen?
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