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Ratgeber · Steuer & Compliance

§37b EStG: Prämien und Geschenke pauschal versteuern

Wenn Prämien den steuerfreien 50-€-Rahmen übersteigen, wird die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG interessant: Der Arbeitgeber übernimmt eine pauschale Steuer, die Empfängerin oder der Empfänger erhält die Zuwendung netto. Dieser Leitfaden erklärt, wann sich das lohnt – und worauf Sie achten müssen.

Was regelt § 37b EStG?

§ 37b EStG erlaubt es Unternehmen, bestimmte Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu versteuern – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Steuer trägt das zuwendende Unternehmen, sodass die Zuwendung beim Empfänger steuerfrei bleibt. Das Verfahren gilt für zwei Empfängergruppen:

  • Abs. 1: Sachzuwendungen und Geschenke an Geschäftspartner, Kunden oder andere Nicht-Arbeitnehmer.
  • Abs. 2: Sachzuwendungen an eigene Mitarbeitende, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Wann lohnt sich § 37b?

Immer dann, wenn der Wert einer Prämie den steuerfreien 50-€-Sachbezug übersteigt oder wenn Sie Geschäftspartner beschenken möchten. Statt jede Zuwendung individuell beim Empfänger zu versteuern, pauschalieren Sie einmal zentral. Das ist planbar, schont die Netto-Wirkung beim Empfänger und reduziert den Verwaltungsaufwand – gerade bei Verkaufswettbewerben, höherwertigen Incentives oder Kundengeschenken.

Die 10.000-€-Grenze

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € übersteigen – oder wenn eine einzelne Zuwendung für sich schon über 10.000 € liegt. Oberhalb dieser Grenze muss individuell versteuert werden.

Wichtig: Sozialversicherung nicht vergessen

Ein häufiger Irrtum: Die Pauschalsteuer nach § 37b befreit nicht automatisch von Sozialabgaben.

  • Zuwendungen an eigene Mitarbeitende (Abs. 2) sind trotz Pauschalierung grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
  • Zuwendungen an externe Geschäftspartner (Abs. 1) lösen keine Sozialversicherung aus – sie sind ja keine Beschäftigten des zuwendenden Unternehmens.

Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben

Die Entscheidung für § 37b muss einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres getroffen werden – jeweils getrennt für die beiden Gruppen (Geschäftspartner einerseits, eigene Mitarbeitende andererseits). Sie können also nicht einzelne Zuwendungen herauspicken.

§ 37b oder 50-€-Sachbezug – was ist besser?

Ein pauschales Urteil gibt es nicht: Der 50-€-Sachbezug ist steuer- und beitragsfrei, aber eng begrenzt; § 37b ermöglicht höhere Werte, kostet aber die Pauschalsteuer. In der Praxis nutzen viele Unternehmen den Sachbezug für die laufende, monatliche Anerkennung und § 37b für höherwertige Sonderprämien oder Geschäftspartner-Geschenke. Wichtig: Pro Programm gilt genau ein Modell.

Wie Prämienwerk § 37b abbildet

  • Genau ein Steuermodell pro Programm – technisch erzwungen, keine Vermischung mit dem Sachbezug.
  • Erfassung von Wert und Zuflusszeitpunkt je Empfänger für die Pauschalierung.
  • Payroll-/Steuer-Exporte als Grundlage für die Lohnbuchhaltung.
  • Getrennte Abbildung von eigenen Mitarbeitenden und externen Partnern.
Wie hoch ist die Pauschalsteuer nach §37b?
Der Pauschsteuersatz beträgt 30 % des Zuwendungswerts, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Steuer trägt das zuwendende Unternehmen.
Gilt §37b auch für Geschenke an Geschäftspartner?
Ja. § 37b Abs. 1 deckt Sachzuwendungen und Geschenke an Geschäftspartner, Kunden und andere Nicht-Arbeitnehmer ab. Diese lösen beim zuwendenden Unternehmen keine Sozialversicherung aus.
Ist die §37b-Versteuerung sozialversicherungsfrei?
Nur bei externen Geschäftspartnern. Bei eigenen Mitarbeitenden (Abs. 2) bleibt die Zuwendung trotz Pauschalierung grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand 2026 allgemein verständlich wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Insbesondere die Sozialversicherungs- und Buchungsdetails sind im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung zu klären.

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