Ratgeber · Steuer & Compliance
§37b EStG: Prämien und Geschenke pauschal versteuern
Was regelt § 37b EStG?
§ 37b EStG erlaubt es Unternehmen, bestimmte Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu versteuern – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Steuer trägt das zuwendende Unternehmen, sodass die Zuwendung beim Empfänger steuerfrei bleibt. Das Verfahren gilt für zwei Empfängergruppen:
- Abs. 1: Sachzuwendungen und Geschenke an Geschäftspartner, Kunden oder andere Nicht-Arbeitnehmer.
- Abs. 2: Sachzuwendungen an eigene Mitarbeitende, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Wann lohnt sich § 37b?
Immer dann, wenn der Wert einer Prämie den steuerfreien 50-€-Sachbezug übersteigt oder wenn Sie Geschäftspartner beschenken möchten. Statt jede Zuwendung individuell beim Empfänger zu versteuern, pauschalieren Sie einmal zentral. Das ist planbar, schont die Netto-Wirkung beim Empfänger und reduziert den Verwaltungsaufwand – gerade bei Verkaufswettbewerben, höherwertigen Incentives oder Kundengeschenken.
Die 10.000-€-Grenze
Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € übersteigen – oder wenn eine einzelne Zuwendung für sich schon über 10.000 € liegt. Oberhalb dieser Grenze muss individuell versteuert werden.
Wichtig: Sozialversicherung nicht vergessen
Ein häufiger Irrtum: Die Pauschalsteuer nach § 37b befreit nicht automatisch von Sozialabgaben.
- Zuwendungen an eigene Mitarbeitende (Abs. 2) sind trotz Pauschalierung grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
- Zuwendungen an externe Geschäftspartner (Abs. 1) lösen keine Sozialversicherung aus – sie sind ja keine Beschäftigten des zuwendenden Unternehmens.
Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben
Die Entscheidung für § 37b muss einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres getroffen werden – jeweils getrennt für die beiden Gruppen (Geschäftspartner einerseits, eigene Mitarbeitende andererseits). Sie können also nicht einzelne Zuwendungen herauspicken.
§ 37b oder 50-€-Sachbezug – was ist besser?
Ein pauschales Urteil gibt es nicht: Der 50-€-Sachbezug ist steuer- und beitragsfrei, aber eng begrenzt; § 37b ermöglicht höhere Werte, kostet aber die Pauschalsteuer. In der Praxis nutzen viele Unternehmen den Sachbezug für die laufende, monatliche Anerkennung und § 37b für höherwertige Sonderprämien oder Geschäftspartner-Geschenke. Wichtig: Pro Programm gilt genau ein Modell.
Wie Prämienwerk § 37b abbildet
- Genau ein Steuermodell pro Programm – technisch erzwungen, keine Vermischung mit dem Sachbezug.
- Erfassung von Wert und Zuflusszeitpunkt je Empfänger für die Pauschalierung.
- Payroll-/Steuer-Exporte als Grundlage für die Lohnbuchhaltung.
- Getrennte Abbildung von eigenen Mitarbeitenden und externen Partnern.
Wie hoch ist die Pauschalsteuer nach §37b?
Gilt §37b auch für Geschenke an Geschäftspartner?
Ist die §37b-Versteuerung sozialversicherungsfrei?
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