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Lexikon · Steuer & Recht

ZAG: Wann Gutscheine als Sachbezug gelten

Das ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) definiert in § 2 Abs. 1 Nr. 10, wann Gutscheine und Geldkarten steuerlich als Sachbezug gelten – und nicht als voll steuerpflichtige Geldleistung.

Die drei Kategorien

Ein Gutschein ist nur dann ein begünstigter Sachbezug, wenn er mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Begrenztes Akzeptanznetz – einlösbar nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen (z. B. City-Karte, einzelne Handelskette).
  • Begrenzte Produktpalette – Bezug nur aus einer eng umrissenen Warengruppe (z. B. reine Tankkarte, Buchgutschein).
  • Zweckkarte – gebunden an einen gesetzlich definierten steuerlich-sozialen Zweck (z. B. Verpflegung, Gesundheit).

Wichtig zu wissen

Offene Geldkarten, die faktisch wie Bargeld überall einsetzbar sind, sind kein Sachbezug – unabhängig vom Betrag. Wie ZAG und die 50-€-Grenze zusammenspielen, zeigt der Ratgeber Gutscheine steuerfrei und die Übersicht zum 50-€-Sachbezug.

Der Prämienwerk-Katalog enthält ausschließlich ZAG-konforme Optionen – ohne offene Geldkarten. So lässt sich der Sachbezug rechtssicher verwalten.

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