Ratgeber · Steuer & Compliance
60-€-Aufmerksamkeiten: Geschenke zu persönlichen Anlässen steuerfrei
Was sind steuerfreie Aufmerksamkeiten?
Grundlage ist R 19.6 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR), die sogenannten „Aufmerksamkeiten". Danach gehören Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber einem Beschäftigten oder dessen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwendet, bis zu einem Wert von 60 € (inklusive Umsatzsteuer) je Anlass nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auf solche Zuwendungen fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an.
Der Gedanke dahinter: Es geht nicht um zusätzliche Entlohnung, sondern um eine persönliche Geste zu einem Ereignis im Leben der Mitarbeitenden. Genau das grenzt die Aufmerksamkeit vom klassischen Sachbezug und von der Betriebsveranstaltung ab.
Welche Anlässe zählen als persönliches Ereignis?
Begünstigt ist die Zuwendung nur, wenn sie an ein persönliches Ereignis des Arbeitnehmers (oder eines nahen Angehörigen) anknüpft. Typische Anlässe sind:
- Geburtstag
- Hochzeit oder Heirat
- Geburt eines Kindes
- bestandene Prüfung oder erfolgreicher Abschluss
- Dienst- oder Firmenjubiläum
Sachzuwendung – kein Geld
Die Aufmerksamkeit muss eine Sachzuwendung sein, keine Geldleistung. Ein Blumenstrauß, ein Buch, eine Flasche Wein, eine Sachprämie oder ein qualifizierter Warengutschein sind begünstigt. Bargeld, eine Überweisung oder eine offene Geldkarte, die überall wie Bargeld funktioniert, sind es nicht – solche Geldzuwendungen sind stets steuerpflichtiger Arbeitslohn, unabhängig vom Anlass und Betrag.
60 € ist eine Freigrenze – nicht ein Freibetrag
Die 60 € sind eine Freigrenze. Das bedeutet: Wird der Wert je Anlass auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Ein Geschenk im Wert von 60,00 € bleibt steuerfrei, eines für 62 € ist dagegen in voller Höhe zu versteuern. Die Grenze versteht sich inklusive Umsatzsteuer, der Bruttopreis zählt also.
Mehrere Anlässe pro Jahr sind möglich
Die 60 € gelten je Anlass, nicht als Jahresbudget. Treten im selben Jahr mehrere persönliche Ereignisse auf – etwa Geburtstag und Hochzeit –, steht für jedes Ereignis eine eigene Freigrenze von 60 € zur Verfügung. Wichtig ist die saubere Zuordnung: Jede Zuwendung braucht einen erkennbaren, dokumentierten Anlass.
Und: Die Aufmerksamkeit lässt sich zusätzlich zum monatlichen 50-€-Sachbezug nutzen. Beide Instrumente stehen nebeneinander und rechnen nicht gegeneinander.
Aufmerksamkeit und 50-€-Sachbezug im Vergleich
| Kriterium | 60-€-Aufmerksamkeit | 50-€-Sachbezug |
|---|---|---|
| Anlass | persönliches Ereignis (z. B. Geburtstag) | kein Anlass nötig, laufend |
| Grenze | 60 € je Anlass | 50 € je Kalendermonat |
| Typ der Grenze | Freigrenze | Freigrenze |
| Form | Sachzuwendung, kein Geld | Sachbezug, kein Geld |
| Kombinierbar | ja, zusätzlich zum Sachbezug | ja, zusätzlich zur Aufmerksamkeit |
| Rechtsgrundlage | R 19.6 LStR | § 8 Abs. 2 EStG |
Häufige Fehler in der Praxis
- Geldgeschenk statt Sachzuwendung – dann ist der Betrag immer steuerpflichtig.
- Weihnachten oder Ostern als persönlichen Anlass behandelt.
- Freigrenze überschritten und irrtümlich nur den übersteigenden Teil versteuert.
- Anlass nicht dokumentiert – bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung fehlt der Nachweis.
- Umsatzsteuer beim Wert vergessen: Es zählt der Bruttopreis inklusive USt.
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Kann ich die 60 € zusätzlich zum 50-€-Sachbezug nutzen?
Wie Prämienwerk das umsetzt
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