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Ratgeber · Steuer & Compliance

60-€-Aufmerksamkeiten: Geschenke zu persönlichen Anlässen steuerfrei

Zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zum Dienstjubiläum ein Geschenk – solche Gesten schaffen echte Wertschätzung. Steuerlich sind sie als Aufmerksamkeiten bis 60 € je Anlass begünstigt: steuer- und sozialabgabenfrei, wenn ein paar Regeln stimmen. Dieser Leitfaden erklärt, welche Anlässe zählen, warum es eine Sachzuwendung sein muss und wie sich die 60 € mit dem monatlichen 50-€-Sachbezug kombinieren lassen.

Was sind steuerfreie Aufmerksamkeiten?

Grundlage ist R 19.6 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR), die sogenannten „Aufmerksamkeiten". Danach gehören Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber einem Beschäftigten oder dessen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwendet, bis zu einem Wert von 60 € (inklusive Umsatzsteuer) je Anlass nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auf solche Zuwendungen fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an.

Der Gedanke dahinter: Es geht nicht um zusätzliche Entlohnung, sondern um eine persönliche Geste zu einem Ereignis im Leben der Mitarbeitenden. Genau das grenzt die Aufmerksamkeit vom klassischen Sachbezug und von der Betriebsveranstaltung ab.

Welche Anlässe zählen als persönliches Ereignis?

Begünstigt ist die Zuwendung nur, wenn sie an ein persönliches Ereignis des Arbeitnehmers (oder eines nahen Angehörigen) anknüpft. Typische Anlässe sind:

  • Geburtstag
  • Hochzeit oder Heirat
  • Geburt eines Kindes
  • bestandene Prüfung oder erfolgreicher Abschluss
  • Dienst- oder Firmenjubiläum
Wichtige Abgrenzung: Allgemeine Feste ohne persönlichen Bezug sind keine persönlichen Anlässe. Weihnachten, Ostern oder Neujahr zählen also nicht zu den 60-€-Aufmerksamkeiten. Für Präsente zu solchen Gelegenheiten gelten andere Wege – etwa der 50-€-Sachbezug, die §37b-Pauschalversteuerung oder der Rahmen einer Betriebsveranstaltung. Mehr dazu im Beitrag zu steuerfreien Weihnachtsgeschenken.

Sachzuwendung – kein Geld

Die Aufmerksamkeit muss eine Sachzuwendung sein, keine Geldleistung. Ein Blumenstrauß, ein Buch, eine Flasche Wein, eine Sachprämie oder ein qualifizierter Warengutschein sind begünstigt. Bargeld, eine Überweisung oder eine offene Geldkarte, die überall wie Bargeld funktioniert, sind es nicht – solche Geldzuwendungen sind stets steuerpflichtiger Arbeitslohn, unabhängig vom Anlass und Betrag.

60 € ist eine Freigrenze – nicht ein Freibetrag

Die 60 € sind eine Freigrenze. Das bedeutet: Wird der Wert je Anlass auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Ein Geschenk im Wert von 60,00 € bleibt steuerfrei, eines für 62 € ist dagegen in voller Höhe zu versteuern. Die Grenze versteht sich inklusive Umsatzsteuer, der Bruttopreis zählt also.

Mehrere Anlässe pro Jahr sind möglich

Die 60 € gelten je Anlass, nicht als Jahresbudget. Treten im selben Jahr mehrere persönliche Ereignisse auf – etwa Geburtstag und Hochzeit –, steht für jedes Ereignis eine eigene Freigrenze von 60 € zur Verfügung. Wichtig ist die saubere Zuordnung: Jede Zuwendung braucht einen erkennbaren, dokumentierten Anlass.

Und: Die Aufmerksamkeit lässt sich zusätzlich zum monatlichen 50-€-Sachbezug nutzen. Beide Instrumente stehen nebeneinander und rechnen nicht gegeneinander.

Aufmerksamkeit und 50-€-Sachbezug im Vergleich

60-€-Aufmerksamkeit vs. 50-€-Sachbezug
Kriterium60-€-Aufmerksamkeit50-€-Sachbezug
Anlasspersönliches Ereignis (z. B. Geburtstag)kein Anlass nötig, laufend
Grenze60 € je Anlass50 € je Kalendermonat
Typ der GrenzeFreigrenzeFreigrenze
FormSachzuwendung, kein GeldSachbezug, kein Geld
Kombinierbarja, zusätzlich zum Sachbezugja, zusätzlich zur Aufmerksamkeit
RechtsgrundlageR 19.6 LStR§ 8 Abs. 2 EStG

Häufige Fehler in der Praxis

  • Geldgeschenk statt Sachzuwendung – dann ist der Betrag immer steuerpflichtig.
  • Weihnachten oder Ostern als persönlichen Anlass behandelt.
  • Freigrenze überschritten und irrtümlich nur den übersteigenden Teil versteuert.
  • Anlass nicht dokumentiert – bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung fehlt der Nachweis.
  • Umsatzsteuer beim Wert vergessen: Es zählt der Bruttopreis inklusive USt.
Wie hoch ist die Freigrenze für Aufmerksamkeiten 2026?
Sachzuwendungen zu einem persönlichen Anlass des Arbeitnehmers sind bis 60 € inklusive Umsatzsteuer je Anlass steuer- und sozialabgabenfrei (R 19.6 LStR). Es ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Ist ein Geldgeschenk zum Geburtstag steuerfrei?
Nein. Begünstigt sind ausschließlich Sachzuwendungen. Bargeld, Überweisungen oder offene Geldkarten sind stets steuerpflichtiger Arbeitslohn – unabhängig vom Anlass und vom Betrag.
Kann ich die 60 € zusätzlich zum 50-€-Sachbezug nutzen?
Ja. Die 60-€-Aufmerksamkeit zu einem persönlichen Anlass steht neben dem monatlichen 50-€-Sachbezug. Beide Grenzen sind getrennt und rechnen nicht gegeneinander.

Wie Prämienwerk das umsetzt

Prämienwerk betreibt Ihre Mitarbeiter-Prämien als Managed Service und bildet die steuerlichen Grenzen technisch ab: Sachzuwendungen statt Geld über einen kuratierten Katalog, saubere Trennung von Anlass-Aufmerksamkeiten und laufendem Sachbezug, dokumentierte Anlässe je Person sowie ein revisionssicheres, ausschließlich anfügendes Punkte-Ledger. So bleibt nachvollziehbar, wer zu welchem Anlass welche Zuwendung erhalten hat – ohne dass Ihr HR-Team Grenzen und Nachweise manuell pflegen muss.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand 2026 allgemein verständlich wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bitte klären Sie den konkreten Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.

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