Ratgeber · Steuer & Compliance
Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter: steuerfrei richtig schenken
Der häufigste Irrtum: Weihnachten ist kein persönlicher Anlass
Für Aufmerksamkeiten bis 60 € gilt: Sie sind nur begünstigt, wenn sie aus Anlass eines persönlichen Ereignisses der beschäftigten Person überreicht werden – etwa Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum. Weihnachten ist ein allgemeiner, kalendarischer Anlass und betrifft alle gleichermaßen. Es zählt damit nicht als persönlicher Anlass. Die 60-€-Aufmerksamkeitsgrenze lässt sich für das klassische Weihnachtsgeschenk also nicht heranziehen – ein Fehler, der in der Praxis regelmäßig teuer wird.
Drei Wege, die tatsächlich funktionieren
Steuerfrei oder steuergünstig schenken lässt sich zu Weihnachten dennoch – über drei etablierte Instrumente, die sich je nach Wert und Anlass kombinieren lassen.
1. Der 50-€-Sachbezug im Dezember
Das einfachste Instrument ist die monatliche 50-€-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 EStG). Ein Sachgeschenk oder ein ZAG-konformer Gutschein bis 50 € bleibt im Dezember steuer- und beitragsfrei – wie in jedem anderen Monat. Zu beachten: Es handelt sich um eine Freigrenze, und andere Sachbezüge desselben Monats zählen mit. Wer im Dezember bereits einen Gutschein ausgegeben hat, hat den Rahmen unter Umständen schon ausgeschöpft.
2. §37b-Pauschalversteuerung für höherwertige Sachgeschenke
Soll das Geschenk mehr wert sein, greift die §37b-Pauschalversteuerung. Der Arbeitgeber versteuert die Sachzuwendung pauschal mit 30 % und übernimmt die Steuer für die Beschäftigten. Das Geschenk bleibt für den Empfänger dann steuerlich unbelastet. §37b eignet sich für höherwertige Sachpräsente, ist aber an eigene Voraussetzungen und Grenzen gebunden – Details erläutert der verlinkte Leitfaden.
3. Die Weihnachtsfeier über den 110-€-Freibetrag
Die betriebliche Weihnachtsfeier fällt unter den 110-€-Freibetrag für Betriebsveranstaltungen. Bis 110 € pro teilnehmender Person und Veranstaltung bleiben die Zuwendungen aus Anlass der Feier steuerfrei; anders als bei einer Freigrenze ist hier nur der übersteigende Teil zu versteuern. Kleine Präsente, die im Rahmen der Feier überreicht werden, können in diesen Freibetrag einfließen.
| Weg | Wert | Kosten / Behandlung |
|---|---|---|
| 50-€-Sachbezug (Dez.) | bis 50 €/Monat | steuer- und beitragsfrei (Freigrenze) |
| §37b-Pauschalierung | höherwertige Sachgeschenke | 30 % Pauschalsteuer durch Arbeitgeber |
| Weihnachtsfeier | bis 110 €/Person | steuerfrei bis Freibetrag, darüber anteilig |
Bargeld ist immer steuerpflichtig
Ein Punkt bleibt unverhandelbar: Geldgeschenke zu Weihnachten sind stets steuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch eine als Geschenk deklarierte Barzahlung oder eine offene Geldkarte, die wie Bargeld funktioniert, fällt darunter. Begünstigt sind ausschließlich echte Sachbezüge und Sachzuwendungen – kein Bargeld und keine Barlohnersatzformen.
So planen Sie das Weihnachtsbudget sauber
- prüfen, ob die 50-€-Freigrenze im Dezember noch frei ist oder bereits genutzt wurde
- höherwertige Präsente bewusst über §37b abwickeln statt über die 60-€-Grenze
- Weihnachtsfeier und Sachgeschenk getrennt betrachten – unterschiedliche Rechtsgrundlagen
- keine Geldgeschenke oder offenen Geldkarten einsetzen
- Wert, Empfänger und gewähltes Modell je Zuwendung dokumentieren
Wie Prämienwerk das umsetzt
Prämienwerk bildet die Weihnachtsaktion in Ihrem gebrandeten Prämienshop ab – mit einem Katalog aus echten Sachprämien statt Bargeld. Je Programm ist genau ein Steuermodell hinterlegt, sodass sich 50-€-Sachbezug und §37b nie vermischen. Höherwertige Weihnachtspräsente laufen sauber über die Pauschalierung, und für die Lohnabrechnung entstehen Exporte mit Wert und Zuflusszeitpunkt je Person. Das append-only Punkte-Ledger dokumentiert jede Zuwendung revisionssicher – auch die saisonale Weihnachtsaktion.
Gilt die 60-€-Grenze für Weihnachtsgeschenke?
Wie kann ich Mitarbeitenden zu Weihnachten steuerfrei etwas schenken?
Darf ich statt eines Geschenks Bargeld auszahlen?
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